Verträge · DE · 14.01.2026

TST verneint Entschädigung für Arbeitnehmer nach Knieverletzung bei Firmenfeier

Da der Unfall auf eine ausschließlich freiwillige Handlung des Arbeitnehmers zurückzuführen war, lehnte die 5. Kammer des TST eine Entschädigung ab.

TST verneint Entschädigung für Arbeitnehmer nach Knieverletzung bei Firmenfeier

Ein Elektroniker verletzte sich beim Volleyballspiel während einer Firmenfeier.

Nach den Akten durchlief der Mann mehrere Behandlungen und sozialversicherungsrechtliche Freistellungen, bevor er sich vollständig erholte.

In erster Instanz wurde die Verantwortung des Unternehmens verneint. In zweiter Instanz wurde die Entscheidung abgeändert. Die Richter berücksichtigten, dass der Kläger sich außerhalb seiner Arbeitszeit befand, als sich der Vorfall ereignete.

Vor dem TST stellte der Berichterstatter, Minister Douglas Alencar Rodrigues, fest, dass der Arbeitnehmer freiwillig an der Feier und am Volleyballspiel teilgenommen hatte.

Der Richter sah keine Hinweise auf Zwang oder auf Repressalien im Falle einer Ablehnung. Auch wurde nicht festgestellt, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer nach dem Unfall keine Hilfe geleistet hätte.

Rodrigues betonte, dass der Kläger keine Tätigkeit ausübte, die mit seinen Aufgaben als Elektroniker zusammenhing, und dass er sich nicht in seiner Arbeitszeit befand. Es fehlte daher an einem Kausalzusammenhang zwischen der Knieverletzung und den zugunsten des Unternehmens ausgeübten Tätigkeiten.

Nach seiner Auffassung handelte es sich um ein unvorhersehbares, außerhalb der Unternehmenstätigkeit liegendes Unglück, das in jeder anderen Umgebung mit Freizeitaktivitaeten oder bei jeder anderen Person beim Sport hätte eintreten können.

Der Minister stellte klar, dass eine Arbeitgeberhaftung nur bei Handlung oder Unterlassung, Schuld oder Vorsatz, Schaden und Kausalzusammenhang in Betracht kommt. Fehlt eines dieser Elemente, entfällt die Haftung und damit die Pflicht zur Entschädigung.

Die Entscheidung hielt außerdem fest, dass der TST in ähnlichen Fällen zu Unfällen bei Wettbewerben oder Firmenfeiern mit freiwilliger Teilnahme der Arbeitnehmer die Haftung des Arbeitgebers für Schäden abgelehnt hat.

ARR 21165-89.2014.5.04.0030

Quelle: Conjur

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