Die 7. Kammer des Regionalen Arbeitsgerichts der 2. Region (TRT‑2) hat ein erstinstanzliches Urteil abgeändert und entschieden, dass ein brasilianischer Arbeitnehmer, der im Ausland für die Tätigkeit auf einem ausländischen Kreuzfahrtschiff in internationalen Gewässern eingestellt wurde, der Gesetzgebung des Landes unterliegt, dessen Flagge das Schiff führt — und nicht dem brasilianischen Arbeitsrecht.
Der Fall betraf ein Besatzungsmitglied, das für ein Schiff unter maltesischer Flagge eingestellt worden war.
„Die Anwendung der Gesetzgebung jedes Landes, in dem der Arbeitnehmer gerade eingesetzt wäre, würde zu ungerechtfertigten Asymmetrien im selben Arbeitsumfeld führen“, betonte der Richter Celso Ricardo Peel Furtado de Oliveira.
Er stützte sein Votum auf das Übereinkommen Nr. 186 der Internationalen Labour Organisation (ILO), das Rechte und angemessene Arbeitsbedingungen im maritimen Sektor definiert und die Anwendung des Rechts des Staates vorsieht, in dem das Schiff registriert ist (sog. Flaggenrecht). Nach Auffassung des Richters ist das Übereinkommen im vorliegenden Fall anwendbar, da der Vertrag nach Inkrafttreten der Norm in Brasilien geschlossen wurde.
Zudem führte er aus, dass eine gegenteilige Auslegung gegen Art. 178 der brasilianischen Bundesverfassung verstoßen würde, wie bereits der Oberste Gerichtshof (STF) im Rahmen des Themas 210 entschieden hat. In diesem Urteil stellte der STF klar, dass im internationalen Transport ausländische Abkommen, die speziell für diesen Bereich geschlossen wurden, Vorrang vor brasilianischem Recht haben.
Damit wurden die in der Klage gestellten Anträge als unbegründet abgewiesen, und der Kläger wurde zur Zahlung von Anwaltskosten aufgrund seines Unterliegens verurteilt. Die Zahlung ist jedoch gemäß § 4 des Art. 791‑A der Konsolidierung der Arbeitsgesetze (CLT) ausgesetzt, da der Kläger als Empfänger von Prozesskostenhilfe gilt.
Der Fall ist derzeit noch im Stadium der Entscheidung über Einspruch zur Klarstellung.
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