Verträge · DE · 15.01.2026

Arbeitnehmer mit eigenem Kundenstamm hat kein Arbeitsverhältnis, entscheidet TRT-2

Wer seine eigene Kundenkartei autonom verwaltet, ohne Arbeitszeitkontrolle oder hierarchische Unterordnung, ist als Geschäftspartner einzuordnen; ein Arbeitsverhältnis liegt dann nicht vor.

Arbeitnehmer mit eigenem Kundenstamm hat kein Arbeitsverhältnis, entscheidet TRT-2

Auf dieser Grundlage wies die 14. Kammer des Regionalen Arbeitsgerichts der 2. Region, zuständig für den Großraum São Paulo und die Küste des Bundesstaates, die Berufung eines Arbeitnehmers zurück und bestätigte das Urteil, das kein Arbeitsverhältnis mit einer Zahlungsplattform anerkannte.

TRT-2 sah ausreichende Autonomie zur Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses

Nach den Akten war der Berufstätige für die Kundenakquise des Unternehmens tätig. In der arbeitsrechtlichen Klage machte er geltend, als Account Manager gearbeitet, eine geschäftsübliche Arbeitszeit eingehalten und direkter Unterordnung unter den Gesellschaftern unterstanden zu haben. Er verlangte die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsbuch sowie die Zahlung arbeitsrechtlicher Ansprüche wie Kündigungsfrist, 13. Monatsgehalt, Urlaub und FGTS.

Das Unternehmen bestritt den Anspruch mit der Begründung, die Beziehung sei rein kommerzieller Natur gewesen und der Kläger habe als selbstständiger Partner gehandelt. Er habe seine Geschäfte frei führen können, keinen vorgegebenen Zielvorgaben unterlegen und die Risiken der Tätigkeit selbst getragen.

In erster Instanz wies das Arbeitsgericht der 3. Kammer von São Caetano do Sul die Anträge ab. Dagegen legte der Arbeitnehmer ordentliches Rechtsmittel ein.

Entscheidendes Geständnis

Der Berichterstatter, Richter Davi Furtado Meirelles, hob hervor, dass die persönliche Aussage des Klägers entscheidend war, um eine rechtliche Unterordnung auszuschließen. Der Arbeitnehmer habe eingeräumt, Kunden aus Banken mitgebracht zu haben, bei denen er zuvor gearbeitet hatte, und diese Kontakte später auf sein eigenes Unternehmen übertragen zu haben. Dies belege den unternehmerischen Charakter der Beziehung.

Nach Auffassung des Gerichts zeigten diese Erklaerungen eindeutig, dass der Kläger mit erheblicher Autonomie handelte, eine eigene Kundenkartei verwaltete und weder hierarchischer Unterordnung noch strenger Kontrolle seiner Tätigkeit unterlag. Dass er eigene Kunden eingebracht und später auf ein zeitgleich gegründetes eigenes Unternehmen übertragen habe, verdeutliche die geschäftliche Natur der Beziehung.

Das Urteil stellte außerdem klar, dass eine regelmäßige Vergütung allein kein Arbeitsverhältnis begründet, weil sie auch in Handelsvertretungsvertraegen vorkommt.

Das Fehlen fester Arbeitszeiten und die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, bestätigten nach Ansicht des Gerichts, dass keine für ein Arbeitsverhältnis typische rechtliche Unterordnung bestand. Ein Arbeitnehmer erbringt gesetzlich definierte Dienste in Abhängigkeit vom Arbeitgeber und nach dessen Weisungen; dies sei im konkreten Fall nicht geschehen.

Verfahren 1001620-50.2024.5.02.0473

Quelle: Conjur

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